AGB

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 DatenFakten GesbR erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

DatenFakten GesbR weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die DatenFakten GesbR vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die DatenFakten GesbR dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die DatenFakten GesbR treten der potentielle Kunde und die DatenFakten GesbRin ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die DatenFakten GesbR bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der DatenFakten GesbR ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der DatenFakten GesbR im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der DatenFakten GesbRIdeen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die DatenFakten GesbR dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die DatenFakten GesbR dabei verdienstlich wurde.    

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein. 

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die DatenFakten GesbR, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der DatenFakten GesbR.

4.2 Alle Leistungen der DatenFakten GesbR (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 

4.3 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und  Umfang  der  vom  Auftraggeber  vollständig  zur  Verfügung  gestellten  bindenden  Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in  der  Normalarbeitszeit  und  auf  seine  Kosten  zur  Verfügung  stellt.  Wird  vom  Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet,  liegt  die  Verantwortung  für  die  Sicherung  der  Echtdaten  beim  Auftraggeber. 

4.5 Grundlage  für  die  Erstellung  von  Individualprogrammen  ist  die  schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm  zur  Verfügung  gestellten  Unterlagen  und  Informationen  ausarbeitet  bzw.  der  Auftraggeber  zur  Verfügung  stellt.  Diese  Leistungsbeschreibung  ist  vom  Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu  versehen.  Später  auftretende  Änderungswünsche  können  zu  gesonderten  Termin-­‐  und Preisvereinbarungen führen. 

4.6 Individuell  erstellte  Software  bzw.  Programmadaptierungen  bedürfen  für  das  jeweils betroffene  Programmpaket  einer  Programmabnahme  spätestens  vier  Wochen  ab  Lieferung  durch  den  Auftraggeber.  Diese  wird  in  einem  Protokoll  vom  Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten  Leistungsbeschreibung  mittels  der  unter  Punkt  2.2.  angeführten  zur  Verfügung  gestellten  Testdaten).  Lässt  der  Auftraggeber  den  Zeitraum  von  vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum  des  genannten  Zeitraumes  als  abgenommen.  Bei  Einsatz  der  Software  im  Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. 

Etwa  auftretende  Mängel,  das  sind  Abweichungen  von  der  schriftlich  vereinbarten 

Leistungsbeschreibung,  sind  vom  Auftraggeber  ausreichend  dokumentiert  dem  Auftragnehmer  zu  melden,  der  um  raschest  mögliche  Mängelbehebung  bemüht  ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht  begonnen  oder  fortgesetzt  werden  kann,  so  ist  nach  Mängelbehebung  eine  neuerliche Abnahme erforderlich. 

Der  Auftraggeber  ist  nicht  berechtigt,  die  Abnahme  von  Software  wegen  unwesentlicher Mängel abzulehnen. 

4.7 Bei Bestellung von Bibliotheks-­‐(Standard-­‐)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. 

4.8 Sollte  sich  im  Zuge  der  Arbeiten  herausstellen,  dass  die  Ausführung  des  Auftrages gemäß  Leistungsbeschreibung  tatsächlich  oder  juristisch  unmöglich  ist,  ist  der  Auftragnehmer  verpflichtet,  dies  dem  Auftraggeber  sofort  anzuzeigen.  Ändert  der Auftraggeber  die  Leistungsbeschreibung  nicht  dahingehend  bzw.  schafft  die  Voraussetzung,  dass  eine  Ausführung  möglich  wird,  kann  der  Auftragnehmer  die Ausführung  ablehnen.  Ist  die  Unmöglichkeit  der  Ausführung  die  Folge  eines  Versäumnisses  des  Auftraggebers  oder  einer  nachträglichen  Änderung  der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag  zurückzutreten.  Die  bis  dahin  für  die  Tätigkeit  des  Auftragnehmers  angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind  vom Auftraggeber zu ersetzen. 

4.3 Der Kunde wird der DatenFakten GesbR zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Daten, Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die DatenFakten GesbR haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die DatenFakten GesbR wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die DatenFakten GesbR schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die DatenFakten GesbR  bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die DatenFakten GesbR ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die DatenFakten GesbR  wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der DatenFakten GesbRschriftlich zu bestätigen. 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der DatenFakten GesbR aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die DatenFakten GesbR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

6.3 Befindet sich die DatenFakten GesbR in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die DatenFakten GesbR ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 
  2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der DatenFakten GesbR  weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die DatenFakten GesbR  fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der DatenFakten GesbR für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die DatenFakten GesbR ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Auftragsvolumina die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die DatenFakten GesbR berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die DatenFakten GesbR für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Bei  Bibliotheks-­‐  (Standard)-­‐Programmen  gelten  die  am  Tag  der  Lieferung  gültigen Listenpreise.  Bei  allen  anderen  Dienstleistungen  (Organisationsberatung,  Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird  der  Arbeitsaufwand  zu  den  am  Tag  der  Leistungserbringung  gültigen  Sätzen  verrechnet.  Abweichungen  von  einem  dem  Vertragspreis  zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. 

8.4 Die  Kosten  für  Fahrt-­,  Tag-­  und  Nächtigungsgelder  werden  dem  Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 

8.4 Alle Leistungen der DatenFakten GesbR, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der DatenFakten GesbR erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.5 Kostenvoranschläge der DatenFakten GesbR sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der DatenFakten GesbR schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die DatenFakten GesbR den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der DatenFakten GesbR – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der DatenFakten GesbR die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der DatenFakten GesbR begründet ist, hat der Kunde der DatenFakten GesbR darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die DatenFakten GesbR bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der DatenFakten GesbR, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der DatenFakten GesbR gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der DatenFakten GesbR.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die DatenFakten GesbR sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 

9.4 Weiters ist die DatenFakten GesbR nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die DatenFakten GesbR für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der DatenFakten GesbR aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der DatenFakten GesbR schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der DatenFakten GesbR, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der DatenFakten GesbR und können von der DatenFakten GesbR  jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der DatenFakten GesbR jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der DatenFakten GesbR setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 

10.2 Alle  Urheberrechte  an  den  vereinbarten  Leistungen  (Programme,  Dokumentationen  etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich  das  Recht,  die  Software  nach  Bezahlung  des  vereinbarten  Entgelts  ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im  Ausmaß  der  erworbenen  Anzahl  Lizenzen  für  die  gleichzeitige  Nutzung  auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 

Durch  den  gegenständlichen  Vertrag  wird  lediglich  eine  Werknutzungsbewilligung  erworben.  Eine  Verbreitung  durch  den  Auftraggeber  ist  gemäß  Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.  Durch  die  Mitwirkung  des  Auftraggebers  bei  der  Herstellung  der  Software  werden  keine  Rechte  über  die  im  gegenständlichen  Vertrag  festgelegte Nutzung  erworben.  Jede  Verletzung  der  Urheberrechte  des  Auftragnehmers  zieht  Schadenersatzansprüche  nach  sich,  wobei  in  einem  solchen  Fall  volle  Genugtuung  zu leisten ist. 

10.3 Die  Anfertigung  von  Kopien  für  Archiv-­  und  Datensicherungszwecke  ist  dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright-‐ und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. 

10.4 Sollte  für  die  Herstellung  von  Interoperabilität  der  gegenständlichen  Software  die Offenlegung  der  Schnittstellen  erforderlich  sein,  ist  dies  vom  Auftraggeber  gegen  Kostenvergütung  beim  Auftragnehmer  zu  beauftragen.  Kommt  der  Auftragnehmer dieser  Forderung  nicht  nach  und  erfolgt  eine  Dekompilierung  gemäß  Urheberrechtsgesetz,  sind  die  Ergebnisse  ausschließlich  zur  Herstellung  der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 

10.5 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der DatenFakten GesbR, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der DatenFakten GesbR und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  DatenFakten GesbR ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 

10.6 Für die Nutzung von Leistungen der DatenFakten GesbR, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der DatenFakten GesbR erforderlich. Dafür steht der DatenFakten GesbR und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.7 Für die Nutzung von Leistungen der DatenFakten GesbR bzw. von Werbemitteln, für die die DatenFakten GesbR konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der DatenFakten GesbR notwendig.

10.8 Der Kunde haftet der DatenFakten GesbR für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars. 

11. Kennzeichnung

11.1 Die DatenFakten GesbR ist berechtigt, auf allen Produkten und bei allen Werbemaßnahmen auf die DatenFakten GesbR und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die DatenFakten GesbR ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung 

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Lieferung/Leistung durch die DatenFakten GesbR, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die DatenFakten GesbR zu. Die DatenFakten GesbR wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die DatenFakten GesbR  ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Korrekturen  und  Ergänzungen,  die  sich  bis  zur  Übergabe  der  vereinbarten  Leistung aufgrund  organisatorischer  und  programmtechnischer  Mängel,  welche  vom Auftragnehmer  zu  vertreten  sind,  als  notwendig  erweisen,  werden  kostenlos  vom Auftragnehmer durchgeführt. 

12.4 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler-­‐ und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber  zu  vertreten  sind  sowie  sonstige  Korrekturen,  Änderungen  und  Ergänzungen  werden  vom  Auftragnehmer  gegen  Berechnung  durchgeführt.  Dies  gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige  Eingriffe  vom  Auftraggeber  selbst  oder  von  dritter  Seite  vorgenommen  worden sind.

12.5 Ferner  übernimmt  der  Auftragnehmer  keine  Gewähr  für  Fehler,  Störungen  oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen  und  Parameter,  Verwendung  ungeeigneter  Organisationsmittel  und  Datenträger,  soweit  solche  vorgeschrieben  sind,  anormale  Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations-­‐ und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 

12.6 Für  Programme,  die  durch  eigene  Programmierer  des  Auftraggebers  bzw.  Dritte nachträglich  verändert  werden,  entfällt  jegliche  Gewährleistung  durch  den  Auftragnehmer. 

12.7 Soweit  Gegenstand  des  Auftrages  die  Änderung  oder  Ergänzung  bereits  bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 

12.8 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die DatenFakten GesbR  ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die DatenFakten GesbR  haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der DatenFakten GesbR  gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. 

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der DatenFakten GesbR und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 

13.2 Jegliche Haftung der DatenFakten GesbR für Ansprüche, die auf Grund der von der DatenFakten GesbR  erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die DatenFakten GesbR  ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die DatenFakten GesbR diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der DatenFakten GesbR. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Datenschutz und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. 

15. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der DatenFakten GesbR und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der DatenFakten GesbR. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der DatenFakten GesbR und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.